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Versicherungsteuer

Definition: Was ist "Versicherungsteuer"?

Der Versicherungsteuer, die zu den Verkehrsteuern bzw. Verbrauchsteuern gehört, unterliegt die Zahlung von Versicherungsentgelten. Dabei ist unerheblich, ob das Versicherungsverhältnis durch einen Vertrag oder auf sonstige Weise (z.B. durch Gesetz) zustande gekommen ist. Ausgenommen von der Versicherungsteuer sind aber u.a. alle gesetzlichen und privaten Lebens- und Krankenversicherungen sowie die gesetzliche Arbeitslosenversicherung.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: Aufwand- bzw. Verbrauchsteuer (finanzwissenschaftliche Sicht) bzw. Verkehrsteuer (steuerrechtswissenschaftliche Sicht) auf die entgeltliche Einräumung von Versicherungsschutz. Die Versicherungsteuer wird zusammen mit der Prämie im Wesentlichen in allen Zweigen der Sachversicherung von den Versicherungsgesellschaften im Abrechnungsverfahren erhoben und an die Bundeszollverwaltung, die sie verwaltet, abgeführt.

    2. Rechtsgrundlagen: Versicherungsteuergesetz i.d.F. vom 10.10.1996 (BGBl. I 22) m.spät.Änd. und Versicherungsteuerdurchführungsverordnung i.d.F. vom 10.10.1996 (BGBl. I 28) m.spät.Änd.

    3. Steuergegenstand: Die Entgegennahme von Versicherungsentgelten (bes. Prämien), wenn der Versicherungsnehmer Wohnsitz (Sitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder ein Gegenstand im Inland versichert wird.

    4. Steuerbefreiungen: v.a. Rückversicherungen, Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungen sowie Unfallversicherungen nach RVO. Haftpflicht- und sonstige Sachversicherungen sowie (freiwillige) private Unfallversicherungen sind steuerpflichtig.

    5. Steuerberechnung: a) Bemessungsgrundlage ist i.d.R. das Versicherungsentgelt.

    b) Steuersatz:
    (1) Regelsatz: 19 Prozent (bis 2006: 16 Prozent) (§ 6 VersStG);
    (2) bei Feuerversicherung: 14 Prozent (bis 2006: 11 Prozent);
    (3) auf den Feueranteil der Gebäude- bzw. Hausratversicherung unter bestimmten Voraussetzungen: 17,75 Prozent (bis 2006: 14,75 Prozent) bzw. 18 Prozent (bis 2006: 15 Prozent);
    (4) weitere Sätze für Hagelversicherungen, Seekaskoversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr.

    6. Steuerschuldner: Versicherungsnehmer. Der Versicherer haftet und hat die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten.

    7. Verfahren: Der Versicherer hat i.d.R. am 15. eines Monats dem Finanzamt die auf Basis der im Vormonat eingenommenen Entgelte (Isteinnahmen; auf Antrag Solleinnahmen) berechnete Steuer anzumelden und zu entrichten; Überwälzung der Versicherungsteuer auf den Versicherungsnehmer.

    8. Finanzwissenschaftliche Beurteilung: Die Beibehaltung der Versicherungsteuer hat fiskalische Gründe, da sie mit ihrem Aufkommen einen erheblichen Anteil an den Bundessteuern i.w.S. hat. Die ursprüngliche Begründung und die Kritik daran sind im Ganzen wenig erheblich; die Begründung lag in der Vermutung einer bes. Leistungs- oder Ertragsfähigkeit derer, die ihre Kapital- und Vermögenswerte sicherten durch die Risikoabwälzung auf Versicherungsträger. Soweit dies das Vermögen der einkommensschwachen Gruppen betrifft (bes. Hausrat), kann die Begründung nicht überzeugen; jedoch wird die Belastung gemildert durch zahlreiche sozial- und wirtschaftspolitisch motivierte Befreiungen und dadurch, dass Umsätze aus Versicherungen von der Umsatzsteuer befreit sind.

    9. Aufkommen: 10.755 Mio. Euro (2011), 8.8 Mrd Euro (2006), 8.787,5 Mio. Euro (2005), 8.869,6 Mio. Euro (2003), 8.326,5 Mio. Euro (2002), 7.427,4 Mio. Euro (2001), 7.243,2 Mio. Euro (2000), 7.211,2 Mio. Euro (1995), 2.266,3 Mio. Euro (1990), 1.266 (1985), 908 Mio. Euro (1980), 586 Mio. Euro (1975), 315 Mio. Euro (1970), 197 Mio. Euro (1965), 111 Mio. Euro (1960), 72 Mio. Euro (1955), 33 Mio. Euro (1950).

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