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Versorgungskrankengeld
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Leistung im sozialen Entschädigungsrecht.
1. Bezugsberechtigte: Versorgungskrankengeld erhalten Beschädigte, wenn sie wegen einer als Schädigungsfolge anerkannten oder durch sie verursachten Gesundheitsstörung arbeitsunfähig im Sinn der gesetzlichen Krankenversicherung oder wegen anderer Gesundheitsstörungen arbeitsunfähig werden, sofern ihnen dafür Heil- oder Krankenbehandlung zu gewähren ist. Witwen/Witwer, frühere Ehegatten mit Anspruch auf Hinterbliebenenrente, Waisen und versorgungsberechtigte Eltern erhalten ebenfalls Versorgungskrankengeld bei Arbeitsunfähigkeit, sofern ihnen Krankenbehandlung zu gewähren ist (§ 16 BVG).
2. Höhe: Das Versorgungskrankengeld beträgt 80 Prozent des entgangenen, regelmäßigen Entgeltes (Regellohn) und darf das entgangene Nettoarbeitsentgelt nicht überschreiten (§ 16a BVG).
Die Berechnung folgt im Wesentlichen den Bestimmungen über das Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Versorgungskrankengeld wird um etwa erzieltes Arbeitsentgelt, bestimmte Renten und andere Geldleistungen öffentlich-rechtlicher Träger gekürzt.
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