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Verständigungsverfahren
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1. Begriff: ein Verfahren, mit dem Streitigkeiten hinsichtlich der korrekten Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf einen oder mehrere Einzelfälle beigelegt werden können.
2. Problematik: Die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sehen zwar Regeln darüber vor, welchem Staat welche Einkünfte zur Besteuerung zustehen, sie schließen aber nicht aus, dass sie diese Regeln im Einzelfall unterschiedlich verstehen oder - viel wichtiger - beide betroffenen Staaten bei der Besteuerung des Geschehens möglicherweise von unterschiedlichen Annahmen über den Sachverhalt ausgehen. Da jeder der beiden Staaten souverän ist, also nicht gezwungen ist, fremden Vorgaben zu folgen, kann eine einheitliche Sichtweise in diesen Fällen nicht zwangsweise durchgesetzt werden - auch auf dem Rechtsweg kann eine einheitliche Sicht der Dinge nicht durchgesetzt werden, da es kein Gericht gibt, an dessen Entscheidung die Behörden beider Staaten gleichzeitig gebunden wären.
3. Verständigungsverfahren als Lösungsansatz für diese Problematik: Um es möglich zu machen, dass die Würdigung des steuerlichen Falles dennoch nicht widersprüchlich (und/oder: nicht im Widerspruch zu dem, was das DBA anstrebt) erfolgt, erlauben die Doppelbesteuerungsabkommen normalerweise den betroffenen Behörden, miteinander direkte Gespräche zu führen mit dem Ziel, zu einer einheitlichen Sichtweise des Geschehens zu finden bzw. unterschiedliche Auffassungen so aufeinander abzustimmen, dass die Behandlung der Einzelfälle schlussendlich den Zielen, die das Abkommen anstrebt (v.a.: Beseitigung einer doppelten Besteuerung) auch tatsächlich entspricht.
4. Antrag, Vorgehensweise, Einigungsnotwendigkeit, Fristen: Die Steuerpflichtigen, die glauben, dass das DBA im konkreten Einzelfall insgesamt nicht korrekt angewandt worden ist, können ein Verständigungsverfahren anregen, haben aber kein unbedingtes Recht darauf, dass es auch durchgeführt wird. Es gibt außerdem für das Verständigungsverfahren weder einen Einigungszwang noch eine Einigungsfrist, d.h. in der Praxis ist das Verständigungsverfahren ein Verfahren, mit dem die Finanzbehörden einem Steuerpflichtigen helfen können, aber nicht helfen müssen; sie werden von diesem Instrument vor allen Dingen dann Gebrauch machen wollen, wenn sie der Überzeugung sind, dass der Steuerpflichtige guten Glaubens vorgegangen ist, seine steuerlichen Verpflichtungen in beiden Staaten nach bestem Wissen erfüllt hat und nun quasi ohne Verschulden Opfer der nicht abgestimmten Ansichten beider Staaten zu werden droht.
5. Schiedsklauseln: Das Manko des Verständigungsverfahrens, dass eine Einigung nicht erzwungen werden kann, wird neuerdings in einigen wenigen Doppelbesteuerungsabkommen durch zusätzliche Vereinbarungen abgemildert, die es ermöglichen, einen Schiedsrichter anzurufen, wenn die Finanzbehörden sich nicht auf eine abgestimmte Behandlung des Geschehens einigen können. Solche Klauseln sind jedoch selten und gehören bislang nicht einmal zu dem Standard an Regelungen, den die OECD für ein Doppelbesteuerungsabkommen vorschlägt (OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung). Im Rahmen der EU findet sich eine zwingende Regelung für eine Detailfrage in Gestalt des Schiedsabkommens.
6. Fundstelle: Im OECD-Musterabkommen finden sich die Bestimmungen über das Verständigungsverfahren in Art. 25; in den meisten Abkommenstexten Deutschlands mit anderen Ländern stehen die Bestimmungen über ein Verständigungsverfahren daher ebenfalls in Art. 25.
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