Direkt zum Inhalt

Versteigerungstermin

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    im Zwangsversteigerungsverfahren öffentliche Verhandlung des Vollstreckungsgerichts, in der Grundstück oder Schiff zur Versteigerung gelangt.

    1. Bestimmung des Versteigerungstermins durch das Gericht, wobei der Inhalt der Terminbestimmung z.T. zwingend vorgeschrieben ist (§ 37 ZVG).

    2. Ablauf: a) Vorverhandlung: Aufruf der Sache, Bekanntmachung von Grundstück, Gläubigern, Ansprüchen etc., Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen.

    b) Versteigerungsgeschäft: Bestehend aus dem Ausbieten der zur Versteigerung gelangenden Objekte und der Abgabe von Geboten; Mindestdauer: eine halbe Stunde (§ 73 ZVG).

    c) Verhandlung über den Zuschlag an den Meistbietenden.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com