Direkt zum Inhalt

Versuch

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Es handelt sich um einen strafrechtlichen Rechtsbegriff für eine begonnene, aber noch nicht zur Vollendung gelangte Verwirklichung eines strafrechtlichen Tatbestandes.

    1. Zu ahnden ist der Versuch immer bei Verbrechen; bei Vergehen und Ordnungswidrigkeiten nur in den Fällen, in denen das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 I StGB, § 13 OWiG).

    2. Strafe kann bei Versuch niedriger als bei vollendetem Delikt bemessen werden (§ 23 II StGB). Rücktritt kann u.U. Straffreiheit bewirken.

    3. Die Rechtsdogmatik kennt verschiedene Begriffe und Denkfiguren und knüpft daran ihre rechtlichen Wertungen: tauglicher/untauglicher/fehlgeschlagener Versuch; Abgrenzung der straflosen Vorbereitungshandlung zum Versuch.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com