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Verwaltungsrecht
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Das Verwaltungsrecht bildet einen wichtigen Teil des öffentlichen Rechts, es ist das Recht der Exekutive.
Mit Verwaltung ist somit der Teil der öffentlichen Verwaltung durch den Staat oder von ihm beauftragte Organe bzw. Personen gemeint, der nicht dem Bereich der Legislative (Gesetzgebung) oder dem Bereich der Judikative (Rechtsprechung) zugeordnet werden kann.
Wesentliche Aufgabe der Verwaltung ist also die Ausführung der Gesetze durch den Staat. Das Verwaltungsrecht umfasst die Gesamtheit aller Rechtssätze, welche die Einrichtung und die Tätigkeit der Träger öffentlicher Verwaltung regeln.
Es gibt keine Kodifikation des gesamten Verwaltungsrechts, die Rechtssätze sind über eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Gemeindesatzungen verstreut. Das allgemeine Verwaltungsrecht, das die für alle Gebiete der öffentlichen Verwaltung geltenden Regeln zum Gegenstand hat (z.B. Regeln des Verwaltungsverfahrens oder des Verwaltungsstreitverfahrens) findet im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder eine umfassende Regelung. Im besonderen Verwaltungsrecht findet man eine Vielzahl fachspezifischer Regeln, die jeweils nur für spezielle Fachgebiete einzelner Verwaltungszweige Anwendung finden, z.B.das Polizeirecht, Baurecht, Sozialrecht, Beamtenrecht oder Steuerrecht.
Werden von dem besonderen Verwaltungsrecht keine speziellen Regelungen getroffen, gilt jeweils das allgemeine Verwaltungsrecht.
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