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Verzollung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Erhebung des Zollbetrages durch elektronischen oder schriftlichen Zollbescheid. Die Zollzahlung kann auf Antrag des Zollschuldners bei Sicherheitsleistung bis zum 16. des auf die Entstehung der Zollschuld folgenden Monats aufgeschoben werden (Zahlungsaufschub). Verzollung kommt in Betracht bei der Abfertigung von Nichtgemeinschaftswaren zum freien Verkehr, bei der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung mit ermäßigtem Zollsatz oder bei der Zollerhebung nach Unregelmäßigkeiten, etwa wegen Schmuggels oder Nichtbeachtung von Zollvorschriften.
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