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Verzollung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Erhebung des Zollbetrages durch elektronischen oder schriftlichen bzw. mündlichen Zollbescheid. Die Zollzahlung kann auf Antrag des Zollschuldners bei Sicherheitsleistung bis zum 16. des auf die Entstehung der Zollschuld folgenden Monats aufgeschoben werden (Zahlungsaufschub). Verzollung kommt in Betracht bei der Abfertigung von Nichtgemeinschaftswaren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, bei der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung mit ermäßigtem Zollbetrag oder bei der Zollerhebung nach Unregelmäßigkeiten, etwa wegen Schmuggels von Waren oder sonstiger Nichtbeachtung von Zollvorschriften.
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