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Verzug
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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bei Nichtannahme einer Leistung durch den Gläubiger (Annahmeverzug) oder nicht rechtzeitiger Leistung des Schuldners (Schuldnerverzug) eintretender, bestimmte Rechtsfolgen auslösender Rechtszustand.
Für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gilt, dass Bestimmungen unwirksam sind, durch die für den Fall des Verzugs des Verwenders das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen oder Schadenersatz zu verlangen, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Ähnliches gilt bei Teilverzug (§ 309 Nr. 8 BGB).
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