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Verzug
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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bei Nichtannahme einer Leistung durch den Gläubiger (Annahmeverzug) oder nicht rechtzeitiger Leistung des Schuldners (Schuldnerverzug) eintretender, bestimmte Rechtsfolgen auslösender Rechtszustand.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestimmungen unwirksam, durch die für den Fall des V. des Verwenders das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen oder Schadenersatz zu verlangen, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Ähnliches gilt bei Teilverzug (§ 309 Nr. 8 BGB).
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