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Volkseigentum

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Vermögen des Staates wurde in der DDR als Volkseigentum bezeichnet; es unterlag besonderen Bindungen. Mit der Herstellung der Einheit Deutschlands gibt es nur noch den Eigentumsbegriff des BGB.

    Vgl. auch Vermögensgesetz, Sachenrechtsbereinigungsgesetz.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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