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Revision von Volkseigentum vom 20.05.2008 - 16:25
Volkseigentum
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Vermögen des Staates wurde in der DDR als V. bezeichnet; es unterlag besonderen Bindungen. Mit der Herstellung der Einheit Deutschlands gibt es nur noch den Eigentumsbegriff des BGB.
Vgl. auch Vermögensgesetz, Sachenrechtsbereinigungsgesetz.
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