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Vollrausch

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Strafrechtlicher Tatbestand: Vollrausch ist gegeben, wenn sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begeht. Die Strafe oder Geldbuße darf nicht höher sein als diejenige, die für die im Rausch begangene Tat oder Ordnungswidrigkeit angedroht ist (§§ 323a StGB, 122 OWiG).

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