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Vollrausch

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Strafrechtlicher Tatbestand: Vollrausch ist gegeben, wenn sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begeht. Die Strafe oder Geldbuße darf nicht höher sein als diejenige, die für die im Rausch begangene Tat oder Ordnungswidrigkeit angedroht ist (§§ 323a StGB, 122 OWiG). Der Vollrausch ist abzugrenzen von den Fällen, die unter Umständen von der strafrechtlichen Figur der sog. actio libera in causa ("alic") erfasst werden. Das ist eine Handlung, deren Ursache frei verantwortet ist. Dogmatisch-rechtlich geht es um Fragen der Vorverlagerung der Schuld bzw. der Verantwortlichkeit für die Folge einer frei verantwortlichen Handlung. Bsp.: Jemand weiß, dass er im Zustand von Alkoholeinfluss zur Begehung von Gewalttätigkeiten neigt und trinkt trotzdem. Wenn es dann kommt, wie es kommen musste, stellt sich die Frage, ob der Täter dann, anstelle einer Bestrafung nach § 323a StGB, einer Bestrafung wegen einer Körperverletzung (§ 223 StGB), ggf. auch als fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB), "in alic", entgegen sehen muss. 

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