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Vorgesellschaft

Definition: Was ist "Vorgesellschaft"?
Bis zum Erstarken als juristische Person und der Erlangung einer eigenen Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Handelsregister (vgl. § 11 I GmbHG) durchläuft die Gesellschaft für gewöhnlich mehrere Stadien als notwendige Vorstufen: Nach Errichtung des Gesellschaftsvertrages, aber vor Einreichung des Antrags auf Eintragung ins Handelsregister, handelt es sich um eine sog. Vorgründungsgesellschaft. Nach Antragstellung bis zur Eintragung wird sie als Vorgesellschaft bezeichnet. Beide Formen sind voneinander zu trennen, die Vorgründungsgesellschaft ist nicht Vorläuferin der künftigen GmbH, auch nicht der Vorgesellschaft und geht deshalb nicht bei deren Entstehung in jene über. Insbesondere bzgl. der Haftung der Gesellschafter, der Teilnahme am Geschäftsverkehr und der Möglichkeit der Zurechenbarkeit von Handlungen für die künftige GmbH ergeben sich daher für Vorgründungsgesellschaft und Vorgesellschaft unterschiedliche rechtliche Folgerungen.     

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    Gründergesellschaft, Gründungsgesellschaft; ein nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages entstandenes Rechtsgebilde, das bis zur handelsrechtlichen Errichtung einer Kapitalgesellschaft durch Eintragung in das Handelsregister besteht (§ 41 AktG, § 11 GmbHG). Sie tritt im Rechtsverkehr mit einem Zusatz zur Firmierung i.Gr. auf.

    Buchführungspflicht: Die Vorgesellschaft ist buchführungspflichtig.

    Steuerrecht: Die Vorgesellschaft bildet mit der später eingetragenen Kapitalgesellschaft dasselbe Rechtssubjekt, wird also mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages zur Körperschafts-, Vermögens- und Gewerbesteuer herangezogen, sofern auch die übrigen Voraussetzungen (Entfaltung einer nach außen hin in Erscheinung tretenden Geschäftigkeit bzw. Erwerb von Vermögen) erfüllt sind. 

    Unterscheidet sich von der Vorgründungsgesellschaft dadurch, dass die Vorgründungsgesellschaft der Zusammenschluss der Gründer vor der Gründung der Gesellschaft, d.h. in der Zeitspanne, in der noch kein Gesellschaftsvertrag geschlossen ist, während die Vorgesellschaft in der Zeit besteht, in der bereits ein Gesellschaftsvertrag besteht, aber mangels Eintragung noch keine Rechtsfähigkeit vorliegt.

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