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Vorratsmarke
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Marke, die angemeldet wird, um für den Fall der Einführung neuer Produkte oder Dienstleistungen ein geeignetes Kennzeichnungsmittel zur Hand zu haben. Ihr liegt zwar kein aktueller, wohl aber ein potenzieller Benutzungswille zugrunde, ihre volle Schutzfähigkeit ist in der Rechtsprechung daher anerkannt. Durch den Benutzungszwang ist klargestellt, dass der Vorratsmarke zwar für die Dauer der fünfjährigen Schonfrist die Schutzfähigkeit nicht wegen der Nichtbenutzung abgesprochen werden kann, sofern nicht bes. Umstände vorliegen, dass aber die Dauer des anzuerkennenden Vorhalteinteresses zwingend auf fünf Jahre begrenzt ist, sofern der Markeninhaber nicht nachweist, dass ihm eine Benutzung in der Schonfrist nicht zumutbar war.
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