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Vorsorgehöchstbeträge
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Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) werden die Sonderausgaben und damit die Vorsorgeaufwendungen seit dem Veranlagungszeitraum 2005 anders behandelt. Arbeitnehmer, Rentner, Pensionäre und Selbstständige können seitdem wie in den Jahren zuvor ihre Versicherungsbeiträge nur in beschränktem Umfang als Sonderausgaben ansetzen. Es ist daher sinnvoll, in jedem Fall darauf zu achten, dass mind. diese Vorsorgehöchstbeträge auch voll ausgeschöpft werden, zumal das Finanzamt anhand einer Günstigerprüfung in den Jahren 2005 bis 2019 feststellt, welche Regelung für den Steuerzahler am günstigsten ist. Aus der nachstehenden Tabelle sind die Vorsorgehöchstbeträge und die dazu notwendigen Aufwendungen zu ersehen:
Steuerzahler | notwendige Aufwendungen, um den Höchstbetrag zu nutzen | daraus Vorsorgehöchstbeträge |
Beamte (Alleinstehende/ Ehepaare) | 2.668 €/ 5.336 € | 2.001 €/ 4.002 € |
Rentner, Pensionäre, Selbstständige (Alleinstehende/ Ehepaare) | 5.736 €/ 11.472 € | 5.069 €/ 10.138 € |
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