Vorsorgehöchstbeträge
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Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurden die Sonderausgaben und damit die Vorsorgeaufwendungen seit dem Veranlagungszeitraum 2005 anders behandelt. Arbeitnehmer, Rentner, Pensionäre und Selbstständige konnten danach wie in den Jahren zuvor ihre Versicherungsbeiträge nur in beschränktem Umfang als Sonderausgaben ansetzen. Es war daher sinnvoll, darauf zu achten, dass mind. diese Vorsorgehöchstbeträge auch voll ausgeschöpft wurden, weil das Finanzamt anhand einer Günstigerprüfung in den Jahren 2005 bis 2019 festgestellt hat, welche Regelung für den Steuerzahler zum optimalen Effekt führt. Aus der nachstehenden Tabelle sind die für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2019 maßgebenden Vorsorgehöchstbeträge und die dazu notwendigen Aufwendungen zu ersehen:
Steuerzahler |
notwendige Aufwendungen, um den Höchstbetrag zu nutzen |
daraus Vorsorgehöchstbeträge |
Beamte (Alleinstehende/ Ehepaare) |
2.668 €/ 5.336 € |
2.001 €/ 4.002 € |
Rentner, Pensionäre, Selbstständige (Alleinstehende/ Ehepaare) |
5.736 €/ 11.472 € |
5.069 €/ 10.138 € |