Altersentlastungsbetrag
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1. Begriff der Einkommensteuer: Freibetrag, der einem Steuerpflichtigen gewährt wird, der vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte (§ 24a EStG). Der Altersentlastungsbetrag bemisst sich bis zu einem Höchstsatz, der sich aus einem bestimmten Prozentsatz aus der Summe des Arbeitslohns und der nicht aus nichtselbständiger Arbeit erzielten positiven Einkünfte ergibt. Bestimmte Einkünfte bleiben bei der Bemessung des Betrags außer Betracht, da diese i.d.R. anderweitig begünstigt sind (§ 24a EStG). Nicht durch den Altersentlastungsbetrag begünstigt sind bspw. Versorgungsbezüge, Leibrenten sowie ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bestimmte sontige Einkünfte (§§ 22 Nr. 1 S. 3a EStG und § 22 Nr. 5 S. 1 und S. 2a EStG).
2. Höhe: Bis zum Veranlagungszeitraum 2004 betrug der Altersentlastungsbetrag 40 Prozent, max. jedoch 1.908 Euro. Durch die Einführung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) wurde das gesamten Systems der Besteuerung der Alterseinkünfte hinsichtlich der beabsichtigten nachgelagerten Besteuerung umgestellt. Im Zuge dessen verliert der Altersentlastungsbetrag nach und nach an Bedeutung und wird daher bis zum Jahr 2040 stufenweise abgesenkt. Dabei werden im Rahmen der Übergangsregelung der Prozentsatz und der Höchstbetrag auf Lebenszeit festgeschrieben. So beträgt der Altersentlastungsbetrag bei Personen, die in 2009 erstmals ein Anrecht auf den Alteresentlastungsbetrag haben: 33,6 Prozent, max. jedoch 1.596 Euro; bei Personen, die erstmals im Jahr 2010 ein Anrecht darauf hierauf haben: 32,0 Prozent, max. 1.520 Euro und die erstmals im Jahr 2017 ein Anrecht darauf hierauf haben, nur noch: 20,8 Prozent, max. 988 Euro.