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VorstKoG

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Der Deutsche Bundestag hatte am 27.6.2013 in 2. und 3. Lesung den "Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften" (VorstKoG) beschlossen. Es war mit Bezug auf die abgelaufene Legislaturperiode der untaugliche Versuch, ein Gesetz über die Bühne zu bringen, dessen Anfänge bis ins Jahr 2010 zurück zu verfolgen sind, was im Gabler Wirtschaftslexikon unter Aktienrechtsnovelle 2014 angesprochen ist. Der Bundesrat lehnte das Gesetz am 20.9.2013 ab und verwies es in den Vermittlungsausschuss (Drucksache 637/13). Der Bundesrat hat die vom VorstKoG vorgesehene Übertragung der Letztentscheidungsbefugnis über die Vergütungssysteme börsennotierter Gesellschaften auf die Hauptversammlung als nicht geeignet angesehen, um exorbitante Managergehälter zu verhindern. Aufgrund des parlamentarischen Diskontinuitätsgrundsatzes, wonach Gesetzesvorhaben vollständig in einer laufenden Legislaturperiode "abgehakt" werden müssen, widrigenfalls sie automatisch "verfallen", bedeutete diese Verweisung in den Vermittlungsausschuss angesichts der Bundestagswahlen am 22.9.2013 das Aus für das VorstKoG. Wenn es weiter gewollt sein sollte, muss das Thema neu angegangen werden. Andere Themen des VorstKoG wurden im Jahr 2014 wieder aufgegriffen und schließlich mit dem Gesetz vom 22.12.2015 umgesetzt (siehe eingehend unter Aktienrechtsnovelle 2014), bisher nicht jedoch wieder speziell das Vergütungsthema. 

     

     

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