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Vorteilsabschöpfung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    Mehrerlösabschöpfung; Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils, den ein Unternehmen durch einen schuldhaft (fahrlässig oder vorsätzlich) begangenen Verstoß gegen Bestimmungen des GWB, Verfügungen der Kartellbehörde oder Art. 81, 82 EGV erlangt, durch die Kartellbehörde oder Verbände. Hierdurch soll eine Bereicherung durch einen Kartellrechtsverstoß verhindert werden.

    1. Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde (§ 34 GWB): Der wirtschaftliche Vorteil ist der Saldo aus dem Vergleich zwischen der Vermögenssituation, die sich ohne den Kartellrechtsverstoß ergeben hätte, und der tatsächlich eingetretenen Vermögenssituation für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren. Er kann von der Kartellbehörde hilfsweise geschätzt werden. Eine Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde scheidet aus, wenn das betroffene Unternehmen bereits Schadensersatz geleistet hat (§ 33 III GWB) oder ein Bußgeld verhängt wurde, das neben einer ahnenden auch eine abschöpfende Komponente enthielt (§ 81 V GWB). Die Vorteilsabschöpfung soll der Höhe nach beschränkt werden oder ganz unterbleiben, wenn sie für das Unternehmen eine unbillige Härte darstellt, d.h. insbesondere die Fortexistenz des Unternehmens gefährden würde  – 2. Vorteilsabschöpfung durch Verbände (§ 34 a GWB): Die Vorteilsabschöpfung durch Verbände erfolgt auf dem Zivilrechtsweg und kommt in erster Linie in Fällen in Betracht, in denen die Kartellbehörde keine Verfahren eingeleitet hat und keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht wurden. Sie ist auf den wirtschaftlichen Vorteil aus vorsätzlichen Zuwiderhandlungen beschränkt, durch die auf der jeweiligen Marktgegenseite eine Vielzahl von Abnehmern oder Anbietern benachteiligt wurde. Anspruchsberechtigte Verbände sind nach § 33 II GWB Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, d.h. keine Verbraucherverbände. Anders als bei Schadensersatzansprüchen kommt die Vorteilsabschöpfung nicht etwa benachteiligten Verbandsmitgliedern zugute, sondern wird wie im Falle der Abschöpfung durch die Kartellbehörde an die Staatskasse abgeführt.

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