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Waisengeld

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    gemäß Beamtenversorgungsgesetz Bezüge der ehelichen Kinder sowie für ehelich erklärten oder an Kindes statt angenommenen Kinder eines verstorbenen Beamten, der zum Zeitpunkt seines Todes Ruhegeld erhalten hat oder hätte erhalten können.

    Das Waisengeld beträgt für Halbwaisen 12 Prozent und für Vollwaisen 20 Prozent des Ruhegehalts (§§ 23, 24 BeamtVG).

    Der Anspruch erlischt normalerweise mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs; Ausnahmen für ledige Waisen: bei Schul- und Berufsausbildung oder Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres (27. Lebensjahr), bei körperlichen oder geistigen Gebrechen auch über das 27. Lebensjahr hinaus. Bei Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der Wehrpflicht soll Waisengeld entsprechend länger gewährt werden (§ 61 BeamtVG).

    Vgl. auch Besoldung.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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