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Warenlombard

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Kreditgewährung gegen Verpfändung von Waren oder Warendokumenten. Die verpfändeten Waren werden von der kreditgebenden Bank in Verwahrung genommen (wegen der dazu erforderlichen Lagerräume selten), beim Kreditnehmer unter Mitverschluss der Bank gelagert oder in einem Lagerhaus eingelagert, derart, dass nur unter Zustimmung der Bank darüber verfügt werden darf.

    Bedeutung: Der Warenlombard hat wegen der Publizitätsgebundenheit des Pfandrechts stark abgenommen zu Gunsten der Kreditgewährung gegen Sicherungsübereignung der Ware (kein Warenlombard im eigentlichen Sinn).

    Vgl. auch Lombardkredit.

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