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Revision von Warentests vom 19.02.2018 - 17:02

Warentests

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    Untersuchungen neutraler Institutionen (Verbraucherverbände, Zeitschriften, Stiftung Warentest) zur Verbraucheraufklärung, in denen Waren verschiedener Anbieter auf Eigenschaften und Preis vergleichend geprüft werden. Veröffentlichung erfolgt regelmäßig nicht zu Wettbewerbszwecken und ist daher nach Art. 5 GG zulässig, wenn Neutralität, Objektivität und Sachkunde gewährleistet sind. Es besteht Ermessensspielraum bei der Auswahl der Testobjekte, Prüfmethoden und Darstellung der Ergebnisse. Werbung mit Warentests ist zulässig, wenn der Test nicht zu beanstanden ist und der Bericht vollständig unter Angabe der Fundstelle mitgeteilt wird, sonst verstößt sie gegen § 6 UWG (vergleichende Werbung). Sie ist irreführend (§ 5 UWG), wenn sie auf einen anderen als den getesteten Gegenstand bezogen wird oder das herausgestellte Testergebnis unter dem Schnitt der Ergebnisse der mitgetesteten Waren geblieben ist und die übrigen Testergebnisse nicht mitgeteilt werden. Werbung mit älteren Testergebnissen ist irreführend (§ 3, 5 UWG), wenn der Veröffentlichungszeitpunkt nicht mitgeteilt wird, die beworbene Ware der seinerzeit getesteten nicht mehr gleich ist oder neue Prüfergebnisse vorliegen. Die Stiftung Warentest hat Empfehlungen zur Werbung mit ihren Testergebnissen herausgegeben.

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