Direkt zum Inhalt

vergleichende Werbung

Definition: Was ist "vergleichende Werbung"?

Aufgrund der konstitutiven Neufassung des UWG im Jahre 2004 wird vergleichende Werbung definiert als Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Vergleichende Werbung in diesem Sinn ist grundsätzlich zulässig. Das Gesetz zählt aber auch die Ausnahmen dieser Regel auf.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Grundsätzlich: Die Zulässigkeit vergleichender Werbung wurde nach früherem Recht durch Beurteilungsgrundsätze bestimmt, die die Rechtsprechung aus § 1 UWG a.F. entwickelt hat. Aufgrund der konstitutiven Neufassung des UWG durch Gesetz vom 3.7.2004 (BGBl. I 1414) wird vergleichende Werbung in § 6 UWG definiert als Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Vergleichende Werbung in diesem Sinn ist grundsätzlich zulässig, es sei denn, es liegt einer der in § 6 II UWG aufgeführten Fälle vor.

    2. Formen unzulässiger vergleichender Werbung: Verboten ist ein Vergleich, der sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht, also auf nicht substituierbare Produkte. Ebenso unzulässig ist ein Vergleich, der nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist. Dem Werbetreibenden ist es nicht schlechthin untersagt, unwesentliche Eigenschaften seines Produkts zu bewerben, er darf sie aber nicht in einen Vergleich einbeziehen, da durch das Herausgreifen unmaßgeblicher Eigenschaften ein verzerrter Gesamteindruck entstehen kann. Verboten ist auch ein Vergleich, der im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt. Die bloße Gefahr von Verwechselungen genügt hier nicht; es muss tatsächlich zu einer Täuschung zumindest einzelner Werbeadressaten gekommen sein. Der Vergleich darf auch nicht die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen. Er darf also nicht auf einen Imagetransfer angelegt sein. Ebenso wenig darf vergleichende Werbung die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzen oder verunglimpfen. Diese Regelung ergänzt die Tatbestände der Anschwärzung und Verunglimpfung und geht insofern weiter, als es im Rahmen eines Vergleichs nicht darauf ankommt, ob die herabsetzenden Äußerungen wahr sind oder nicht. Schließlich ist ein Vergleich unzulässig, der eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt. Gemeint ist damit, dass das eigene Produkt des Werbenden als Imitation bspw. eines Medikaments dargestellt wird, für das der Patentschutz ausgelaufen ist.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "vergleichende Werbung"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap vergleichende Werbung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/vergleichende-werbung-50015 node50015 vergleichende Werbung node31021 Anschwärzung node50015->node31021 node42009 Produkttest node48213 Warentests node42009->node48213 node50066 unrichtige Angaben node50066->node31021 node41661 Kreditauskunft node41661->node31021 node34235 gewerbliche Schutzrechte node28454 Abmahnung node31267 Deutsches Kartellrecht node30480 Boykott node30421 Behinderungswettbewerb node30480->node30421 node38072 irreführende Werbung node38072->node50015 node49070 unlautere Werbung node49070->node50015 node49070->node38072 node48872 unlauterer Wettbewerb node49070->node48872 node30421->node50015 node30421->node34235 node30421->node28454 node30421->node31267 node30421->node31021 node48213->node50015 node38607 Manipulation node38607->node49070 node39949 Kundenfang node39949->node49070 node50827 Ware node50827->node38072 node50013 Verbraucherpolitik node50013->node38072 node43416 Rücktritt node43416->node38072 node47612 Verkehrsauffassung node47612->node38072
    Mindmap vergleichende Werbung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/vergleichende-werbung-50015 node50015 vergleichende Werbung node31021 Anschwärzung node50015->node31021 node38072 irreführende Werbung node38072->node50015 node49070 unlautere Werbung node49070->node50015 node30421 Behinderungswettbewerb node30421->node50015 node48213 Warentests node48213->node50015

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete