unrichtige Angaben
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Aufstellung unwahrer Behauptungen.
1. Vielfach strafbar und/oder zu Schadensersatz verpflichtend, je nach den Umständen als Anschwärzung, Betrug, Kreditgefährdung, Verleumdung, Urkundenfälschung u.a.
2. Werbung unter Verwendung unrichtiger Angaben ist unlauterer Wettbewerb, irreführende Werbung. Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen für einen größeren Personenkreis bestimmten Mitteilungen unrichtige Angaben über geschäftliche Verhältnisse macht, die geeignet sind, den Anschein eines bes. günstigen Angebotes hervorzurufen, macht sich schadensersatzpflichtig, u.U. strafbar, und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Angaben über geschäftliche Verhältnisse sind bes. solche über Beschaffenheit, Ursprung, Herstellungsart oder Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquellen von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über Anlass oder Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte. Falsche Namensangabe durch den Betroffenen gegenüber einer Behörde kann auch zur Ahndung wegen einer Ordnungswidrigkeit, § 111 OWiG, führen.