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Warenverkehrsfreiheit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Der freie Warenverkehr ist eine wesentliche Grundlage der EU (Art. 23–31 EGV) und zwingende Voraussetzung für eine Verschmelzung der mitgliedstaatlichen Volkswirtschaften zu einem vollständigen Gemeinsamen Markt (Europäische Wirtschafts- und Währungsunion). Nationale Regelungen, die die W. behindern, sind nur rechtmäßig, wenn sie für zwingende Belange des Allgemeinwohls und aus wenigen anderen anerkannten Rechtfertigungsgründen (z.B. Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Schutz des nationalen Kulturguts oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums) unverzichtbar sind (Art. 30 EGV). Die Einhaltung dieser Vorgaben unterliegt der Überwachung durch die Europäische Kommission und den Europäischen Gerichtshof. Festgestellte Verstöße gegen die W. lösen im Einzelfall die Unanwendbarkeit der nationalen Regelungen aus (unmittelbare Wirkung) und berechtigen unter bestimmten Voraussetzungen außerdem zum Schadenersatz der geschädigten Händler gegen den betreffenden Mitgliedstaat (Staatshaftung). Der Abbau bestehender Hindernisse für die volle Verwirklichung der W. wird darüber hinaus durch den Erlass von Richtlinien zur Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften (z.B. technischer Normen) gefördert. Die W. gilt seit 1994 auch gegenüber den Staaten des EWR.

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