Zitierfähige Version
- Revision von Wechselfähigkeit vom 08.06.2009 - 11:58
- Revision von Wechselfähigkeit vom 22.06.2009 - 16:19
- Revision von Wechselfähigkeit vom 27.08.2009 - 08:26
- Revision von Wechselfähigkeit vom 24.11.2009 - 10:07
- Revision von Wechselfähigkeit vom 26.02.2013 - 17:56
- Revision von Wechselfähigkeit vom 21.12.2017 - 16:50
- Revision von Wechselfähigkeit vom 19.02.2018 - 17:01
Wechselfähigkeit
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten aus einem Wechsel zu sein (Wechselrechtsfähigkeit) und diese durch eigene Handlungen zu begründen (Wechselgeschäftsfähigkeit).
1. Wechselrechtsfähigkeit: Diese Eigenschaft kommt allen natürlichen Personen und juristischen Personen zu. Personenhandelsgesellschaften (Personengesellschaften) stehen wegen ihrer Quasi-Rechtsfähigkeit (§§ 124 I, 161 II HGB) den juristischen Personen insoweit gleich. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist sogar die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) scheck- und damit auch wechselfähig.
2. Wechselgeschäftsfähigkeit: Natürliche Personen müssen geschäftsfähig sein (Geschäftsfähigkeit). Beschränkt Geschäftsfähige (Minderjährige) bedürfen zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten nicht nur der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, sondern auch der Genehmigung durch das Familiengericht (§§ 1643 I, 1822 Nr. 9 BGB).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon