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Werkschutz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    vom Arbeitgeber beauftragte Arbeitnehmer oder Dritte, die das Hausrecht für ihn ausüben, also v.a. Unbefugte vom Werksgelände fernhalten und strafbare Handlungen (z.B. Diebstähle) verhindern. Die mit dem Werkschutz beauftragten Personen sind berechtigt, auch Gewalt im Rahmen der allg. geltenden Gesetze anzuwenden (z.B. im Fall der Notwehr). Ob der Werkschutz Waffen tragen darf, richtet sich nach den allg. geltenden Vorschriften (Waffenschein). Gemäß § 127 StPO darf vom Werkschutz (wie von jedermann) eine vorläufige Festnahme auch ohne Vorliegen eines Haftbefehls vorgenommen werden, wenn jemand auf frischer Tat erfasst wird und Fluchtgefahr besteht.

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