Werkschutz
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vom Arbeitgeber beauftragte Arbeitnehmer oder Dritte, die das Hausrecht für ihn ausüben. Zentrale Aufgaben des Werkschutz sind die Wahrung von Sicherheit und Ordnung im Betrieb und der Schutz des Eigentums des Betriebsinhabers. Hierzu gehören v.a. das Durchführen von Torkontrollen an den Werkstoren, um Unbefugte vom Werksgelände fernzuhalten und um strafbare Handlungen, wie etwa Diebstähle, Vandalismus, Sabotage, Spionage zu verhindern. Daneben werden obliegt dem Werkschutz häufig die Überwachung des Fahrzeugverkehrs auf dem Firmengelände, die Mithilfe beim präventiven und abwehrenden Brand- und Katastrophenschutz und die Unterstützung der Arbeitsicherheit. Als interner Werkschutz-Mitarbeiter ist keine gesetzliche Mindestqualifikation erforderlich, wird hingegen der Werkschutz an einen externen Sicherheitsdienstleister vergeben, so müssen dessen Mitarbeiter eine Unterrichtung nach § 34 a Gewerbeordnung (GewO) nachweisen können. Die mit dem Werkschutz beauftragten Personen sind berechtigt, auch Gewalt im Rahmen der allg. geltenden Gesetze anzuwenden, z.B. im Fall der Notwehr nach § 227 BGB, oder im Fall des Notstandes § 228 BGB. Ob der Werkschutz Waffen tragen darf, richtet sich nach den allg. geltenden Vorschriften (Waffenschein). Gemäß § 127 StPO darf vom Werkschutz, wie von jedermann, eine vorläufige Festnahme auch ohne Vorliegen eines Haftbefehls vorgenommen werden, wenn jemand auf frischer Tat erfasst wird und Fluchtgefahr besteht.