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Werkvertragsrecht
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§§ 631-651 BGB, VOB; anders als bspw. bei Dienstleistungen, bei denen der Dienstleister nur die Dienstleistung an sich schuldet, schuldet das beauftragte Unternehmen im Falle eines Werkvertrages auch den sog. Werkerfolg, d.h. nicht nur die Errichtung, Reparatur etc. muss ausgeführt sein, das Werk muss anschließend auch funktionieren, also Erfolg haben. Im Gegensatz zum Werkvertragsrecht der VOB ist das Werkvertragsrecht des BGB eher allg. gehalten und auch nicht nur auf den Bausektor fixiert.
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