Zitierfähige Version
- Revision von Wertpapiersammelbanken vom 19.02.2018 - 14:42
- Revision von Wertpapiersammelbanken vom 19.02.2018 - 13:09
- Revision von Wertpapiersammelbanken vom 07.01.2013 - 17:31
- Revision von Wertpapiersammelbanken vom 14.09.2010 - 09:06
- Revision von Wertpapiersammelbanken vom 07.05.2010 - 09:56
- Revision von Wertpapiersammelbanken vom 01.03.2010 - 15:19
- Revision von Wertpapiersammelbanken vom 08.09.2009 - 10:03
- Revision von Wertpapiersammelbanken vom 14.06.2008 - 13:59
Wertpapiersammelbanken
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Effektendepotbanken, Kassenvereine; Zentralverwahrer; Central Securities Depositary, CSD; Spezialbanken, die die Sammelverwahrung von Effekten sowie den Effektengiroverkehr betreiben und somit die stückelose Belieferung von börslichen und außerbörslichen Wertpapiergeschäften ermöglichen (Wertpapier-Settlement). Die Anerkennung als Wertpapiersammelbank erfolgt auf Grundlage § 1 III DepotG von der dafür zuständigen Stelle des jeweiligen Bundeslandes. In der Bundesrepublik Deutschland wurden die Wertpapiersammelbanken und Kassenvereine zu Deutscher Kassenverein AG, später Deutsche Börse Clearing AG fusioniert. Heute ist die Clearstream Banking AG, Tochtergesellschaft der Clearstream International S.A., der einzige Zentralverwahrer i.S.v. § 1 III DepotG. Kontoinhaber bei einer Wertpapiersammelbank kann nur sein, wer der gesetzlichen Depotprüfung unterliegt. Von den Wertpapiersammelbanken als den unmittelbaren Verwahrern der Wertpapiere werden sämtliche Verwaltungsmaßnahmen durchgeführt, zu denen u.a. die Information der Kontoinhaber über anstehende Kapitalmaßnahmen sowie die Abtrennung und Einlösung der fälligen Zins- und Dividendenscheine gehören.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon