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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    im Bürgerlichen Recht häufig wiederkehrender Begriff, berechtigt zur fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses (§ 314 BGB). Allgemein gelten als w.G. solche Umstände, die für den anderen Vertragspartner die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses als unzumutbar erscheinen lassen.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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