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Widerstand gegen die Staatsgewalt

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Widerstand gegen in rechtmäßiger Amtsausübung vollstreckende Amtsträger oder Hilfspersonen durch Gewalt, Bedrohung mit Gewalt oder tätlichen Angriff kann als Vergehen nach § 113 StGB bestraft werden.

    Strafe: Freiheitsstrafe bis zwei Jahre oder Geldstrafe.

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