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Revision von Widerstand gegen die Staatsgewalt vom 25.02.2013 - 18:43
Widerstand gegen die Staatsgewalt
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Gesetzliche Überschrift in § 113 StGB: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
Inhalt des Straftatbestands: Widerstand gegen in rechtmäßiger Amtsausübung vollstreckende Amtsträger oder Hilfspersonen durch Gewalt, Bedrohung mit Gewalt oder tätlichen Angriff.
Vergehen: Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe.
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