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Willenserklärung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Zentralbegriff des Privatrechts im BGB, der in seiner Bedeutung über dieses hinausgeht. Es geht um eine von einem Rechtsubjekt nach außen, in der Regel gegenüber anderen Rechtssubjekten, gemachte Verlautbarung, dass das erklärende Rechtssubjekt mit Bezug auf ein konkretes Thema, eine konkrete Angelegenheit einen rechtlichen Bindungswillen hat. Das bringt es mit der Willenserklärung zum Ausdruck. "Rechtlich" bedeutet, dass in Abgrenzung zu anderen gesellschaftlichen Regel-Kategorien, wie z.B. Sitte/Gebräuche, mit der Willenserklärung eine Rechtsfolge herbeigeführt werden soll (anders z.B. beim Ausspruch einer privaten Esseneinladung, die man als enttäuscht-verhinderter Gast bei fehlender Umsetzung rechtlich nicht einklagen kann). Typischer Fall ist der Antrag auf Abschluss eines Vertrages, vgl. § 145 BGB. Der Begriff wird im BGB vielfach und zentral verwandt (z.B. §§ 116 ff., 130 ff.), aber eine Definition fehlt. Eine Willenserklärung in diesem Sinn zielt auf ein privatrechtliches Rechtsverhältnis, in der Regel ein Rechtsgeschäft, ab.
Voraussetzung einer gültigen Willenserklärung ist i.Allg. Geschäftsfähigkeit der erklärenden Person. Im übrigen gibt es eine Vielzahl von Sonderthemen zur Willenserklärung, so u.a. die Unterscheidung von empfangsbedürftiger und nicht empfangsbedürftiger Willenserklärung; Abgrenzung zu Rechtshandlungen, Fragen des Zugangs einer Willenserklärung oder zu deren Anfechtbarkeit. Trotz dieser skizzierten grundsätzlichen Verortung im Privatrecht, gilt der Gedanke und das Instutut der Willenserklärung auch im öffentlichen Recht. Denn auch dort, etwa im Verwaltungsrecht, müssen sich Rechtssubjekte verbindlich "outen", so etwa bei der Antragstellung (etwa auf Erteilung einer Baugenehmigung) oder bei Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages.
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