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Willenserklärung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
im Sinn des Bürgerlichen Rechts eine Äußerung einer Person, durch die sie bewusst eine auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts liegende Rechtsfolge herbeiführen will, z.B. Vertragsangebot, Kündigung, Rücktritt vom Vertrag, Anfechtung.
Voraussetzung einer gültigen W. ist i.Allg. Geschäftsfähigkeit der erklärenden Person.
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