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Wirtschaftsgebiet

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff des Außenwirtschaftsrechts. Der Geltungsbereich des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), also die Bundesrepublik Deutschland und Zollfreigebiete (Helgoland, Freizonen), war definiert in § 4 I Nr. 1 AWG a. F.. Die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg galten als Teil des
    Wirtschaftsgebiets. Die Zollanschlüsse galten als Teil des Wirtschaftsgebiets.

    Gegensatz: fremde Wirtschaftsgebiete.

    Der Zollausschluss an der deutsch-schweizerischen Grenze (Enklave Büsingen) galten nach § 4 I Nr. 2 AWG a. F. für das Verbringen von Sachen und Elektrizität als Teil fremder Wirtschaftsgebiete.

    Seit dem 1.9.2013 durch die Novellierung des Außenwirtschaftsrechts (BGBl. I 2013 Nr. 28, 1496) weggefallen. Seitdem gilt das Inländerkonzept

    Vgl. auch Wirtschaftsraum.

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