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Wirtschaftsprüfung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Begriff
In der Literatur zum betriebswirtschaftlichen Prüfungswesen unterschiedlich gesehen. Unter institutionellen Gesichtspunkten ist der gesamte Tätigkeitsbereich des Wirtschaftsprüfers (WP), der keineswegs auf Prüfungen beschränkt ist, als Wirtschaftsprüfung zu betrachten. Funktional gesehen umfasst Wirtschaftsprüfung alle Prüfungen (und nur diese) im wirtschaftlichen Bereich. Diese Sichtweise lässt sich weiter einengen, wenn nur dann von Wirtschaftsprüfung gesprochen wird, wenn der Prüfer mit der Unternehmung nicht durch einen Arbeitsvertrag verbunden (also extern) ist; andere betriebswirtschaftliche Prüfungsaufgaben fallen danach der internen Revision zu (Revision, Prüfung). Diese enge Vorstellung wird hier zugrunde gelegt. Wirtschaftsprüfung ist danach gekennzeichnet durch Prüfungen im prüfungstheoretischen Sinn, die von Personen ohne arbeitsvertragliche Bindungen an die Unternehmung, bei der die Prüfung durchzuführen ist, vorgenommen werden.
Gründe für Wirtschaftsprüfung
1. Interessenkonflikte: Sind „Sender“ (z.B. Ersteller von Jahresabschlüssen = Geschäftsführung) und „Empfänger“ (Informationsadressaten, z.B. Anteilseigner oder Gläubiger der Unternehmung) von Informationen (z.B. Jahresabschluss) nicht identisch, besteht die Gefahr von Informationsverzerrungen, weil die Interessen der Beteiligten divergieren können. Zur Beurteilung der Informationsqualität wird ein neutraler Dritter (Prüfer) beauftragt.
2. Entscheidungskonsequenzen: Prüfung wird erst sinnvoll, wenn Entscheidungen der Informationsempfänger beeinflusst werden.
3. Ausgleich mangelnden Sachverstands: Ist die Überprüfung der Informationsqualität durch den Empfänger wegen mangelnden Sachverstands schwierig oder unmöglich, kann das vertrauenswürdige Urteil eines sachverständigen Dritten notwendig werden.
Weitere Gründe: Räumliche Trennung von Informationsersteller und -empfänger, gesetzliche und andere institutionelle Barrieren, zeitliche Begrenzungen und weitere Kostenträchtigkeit selbstdurchgeführter Prüfung.
Grundlagen
1. Prüfungsaufträge: Auftrag richtet sich an einen bestimmten Prüfer bzw. ein bestimmtes Prüfungsorgan; er muss den Prüfungsgegenstand und die heranzuziehenden Normen spezifizieren. Rechtlich liegt ein Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) vor. Für freie Prüfungen sind Prüfungsaufträge die wichtigste Grundlage.
2. Gesetze und Verordnungen: Werden Prüfungspflichten für bestimmte Unternehmungen durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber auferlegt, ist der Mindestinhalt dieser Prüfungen durch die betreffenden Vorschriften determiniert. Sind Prüfungsrechte bestimmter Personen oder Personenmehrheiten vorgesehen, ist Grundlage der Prüfung der Prüfungsauftrag, für den Gesetze und Verordnungen lediglich den Rahmen darstellen.
3. Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung: Ein System von Normen, mit dessen Hilfe die Ableitung vertrauenswürdiger Urteile gesichert werden soll. Diese Normen können prinzipiell induktiv (aus Berufsübung und Gewohnheitsrecht) oder deduktiv (durch logische Ableitung aus Zwecken) ermittelt werden; sie sind ergänzend zu den sonstigen Grundlagen der Wirtschaftsprüfung heranzuziehen.
Arten
1. Prüfungen, für die keine gesetzlichen Pflichten bestehen, beziehen sich auf die verschiedensten Bereiche (Prüfung).
2. Gesetzliche Pflichtprüfungen: a) Periodisch wiederkehrende Prüfungen: Bes. die Jahresabschlussprüfungen aufgrund allg. gesetzlicher Bestimmungen (§ 316 HGB, § 6 PublG) und für Unternehmungen einzelner Branchen (bes. Depotprüfung nach dem Kreditwesengesetz) und einzelner Rechtsformen (z.B. weiterreichende Prüfungspflichten bei Genossenschaften, genossenschaftliche Pflichtprüfung).
b) Wichtige aperiodisch wiederkehrende Pflichtprüfungen (Sonderprüfungen):
(1) Gründungsprüfung nach §§ 33–35 AktG; sie muss nur dann durch einen Gründungsprüfer vorgenommen werden, wenn die Kriterien des § 33 II AktG vorliegen (ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats gehört zu den Gründern, Aktienübernahme bei Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats, Ausbedingung eines bes. Vorteils oder einer Entschädigung oder Belohnung für die Gründung oder ihre Vorbereitung durch ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen). Nach GenG ist eine Gründungsprüfung durch den Prüfungsverband vorgesehen (§ 11 II Nr. 3 GenG).
(2) Allg. (aktienrechtliche) Sonderprüfung: Prüfung von einzelnen Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung; kann sich auch auf Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und -herabsetzung erstrecken: Hauptversammlung kann mit einfacher Mehrheit einen Sonderprüfer bestellen (§§ 142–146 AktG).
(3) Prüfung der Sacheinlagen bei Kapitalerhöhung nach § 183 III AktG.
(4) Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung (§§ 258 f. AktG): Sonderprüfer werden durch das Gericht auf Antrag bestellt, wenn die Voraussetzungen des § 258 I AktG erfüllt sind (nicht unwesentlich unterbewertete Posten in einem festgestellten Jahresabschluss oder Nichtvollständigkeit oder Nichtvorhandensein der vorgeschriebenen Angaben im Anhang und Nichtbeantwortung der Frage hierzu durch den Vorstand in der Hauptversammlung bei verlangter Aufnahme der Frage in die Niederschrift, mit Einschränkungen bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten).
(5) Sonderprüfung der geschäftlichen Beziehungen einer abhängigen Gesellschaft zu der herrschenden Unternehmung gemäß § 315 AktG, sofern die dort genannten Voraussetzungen vorliegen (Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers zum Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen; Erklärung des Aufsichtsrats, dass Einwendungen gegen die Erklärung des Vorstands am Schluss des Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu erheben sind; Erklärung des Vorstands, dass die Gesellschaft durch bestimmte Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen benachteiligt worden ist, ohne dass die Nachteile ausgeglichen worden sind).
(6) Prüfung des Jahresabschlusses bei Abwicklung: Gemäß § 270 II, III AktG muss eine Prüfung des Jahresabschlusses i.d.R. auch bei Abwicklung einer aufgelösten Gesellschaft erfolgen.
(7) Umwandlungsprüfung: Bei Umwandlung gelten die jeweils einschlägigen Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes, z.B. über Prüfung der Verschmelzung (§§ 9 ff. UmwG) oder bei Spaltungen (§ 125 UmwG).
(8) Prüfung der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft bei Verschmelzung (§ 17 II 1, 2 UmwG): Prüfung ist Voraussetzung für die Eintragung der Verschmelzung durch das Registergericht.
Vgl. auch Wirtschaftsprüfungsmethoden.
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