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Witwenbeihilfe
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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einmalige Leistung in Höhe von 2/5 des Jahresarbeitsverdienstes, sofern ein Schwerverletzter (Unfallverletzter mit einer Erwerbsminderung von wenigstens 50 Prozent) nicht an den Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist (§ 71 SGB VII). Unter den gleichen Voraussetzungen erhalten auch Witwer einer schwer verletzten Ehefrau eine einmalige Witwerbeihilfe.
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