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Wohn-Riester

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Der Bundesrat hat 2008 dem vom Bundestag 2008 verabschiedeten Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (EigRentG) zugestimmt. Seitdem gelten die Regelungen der Riester-Förderung auch für den Erwerb oder den Bau selbstgenutzter Wohnimmobilien. D.h.: Mit den Riester-Zulagen wird der Kauf, der Bau oder die Entschuldung einer Wohnung oder eines Hauses sowie der Erwerb von Anteilen an Wohnungsgenossenschaften belohnt. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Wohnung selbst genutzt wird. Durch das Altersorgeverbesserungsgesetz sind im Jahre 2013 weitere Verbesserungen erfolgt. Danach darf jetzt das in Riester-Verträgen angesparte Kapital jederzeit für die Entschuldung der eigenen Wohnung verwendet werden. Auch der altersgerechte Umbau einer eigengenutzten Immobilie kann damit finanziert werden. Wird ein Objekt, in das Riester-Förderung geflossen ist, verkauft, so hat der Eigentümer 5 statt bisher 4 Jahre Zeit, erneut eine selbstgenutzte Immobilie zu erwerben, ansonsten müsste er allerdings wie bisher die geförderten Beträge nachversteuern und/oder die Förderbeträge zurückzahlen. Unverändert müssen im Rentenalter Steuern auf die geförderten Beträge gezahlt werden, die auf dem sog. Wohnförderkonto verbucht sind. Es gibt allerdings inzwischen ein Wahlrecht, die Steuern jährlich oder auf einmal (dann mit 30% Nachlass) zu begleichen.

    Vgl. auch Riester-Darlehen, Eigenheimrentengesetz (EigRentG).

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