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Wohngeld

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.

    2. Rechtsgrundlage: Wohngeldgesetz (WoGG) i.d.F. vom 24.9.2008 (BGBl I 1856) m.spät.Änd.

    3. Formen: Wohngeld wird als Mietzuschuss (für Mieter etc.) und als Lastenzuschuss (für Eigentümer etc.) gewährt, beides als verlorener Zuschuss (nicht Darlehen). Auf Wohngeld besteht bei gegebenen Voraussetzungen Rechtsanspruch.

    4. Höhe: Wird jeweils gesondert ermittelt, unter Berücksichtigung der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder, der Höhe des Familieneinkommens, der Höhe der zu berücksichtigenden Miete (des Mietwertes oder der Belastung). Dabei werden Heizkosten pauschal berücksichtigt (§ 12 VI WoGG).

    5. Zuständig für Anträge und Entscheidungen i.d.R. die örtlichen Verwaltungsbehörden.

    Die Bewilligung soll für jeweils 12 Monate erfolgen.

    Vgl. auch soziale Sicherung des Wohnens.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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