Direkt zum Inhalt

Wohngeld

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.

    2. Rechtsgrundlage: Wohngeldgesetz (WoGG) i.d.F. vom 24.9.2008 (BGBl. I 1856) m.spät.Änd.

    3. Formen: Wohngeld wird als Mietzuschuss (für Mieter etc.) und als Lastenzuschuss (für Eigentümer etc.) gewährt, beides als verlorener Zuschuss (nicht Darlehen). Auf Wohngeld besteht bei gegebenen Voraussetzungen Rechtsanspruch.

    4. Höhe: Wird jeweils gesondert ermittelt, unter Berücksichtigung der Zahl der zum Haushalt rechnenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des Haushaltseinkommens, der Höhe der zu berücksichtigenden Miete (des Mietwertes oder der Belastung). Dabei Heizkosten wurden dabei nur in der Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 pauschal berücksichtigt (§ 12 VI WoGG a.F.).

    5. Zuständig für Anträge und Entscheidungen i.d.R. die örtlichen Verwaltungsbehörden.

    Die Bewilligung soll für jeweils zwölf Monate erfolgen.

    Vgl. auch soziale Sicherung des Wohnens.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com