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Wohngeld
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1. Begriff: Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.
2. Rechtsgrundlage: Wohngeldgesetz (WoGG) i.d.F. vom 24.9.2008 (BGBl. I 1856) m.spät.Änd.
3. Formen: Wohngeld wird als Mietzuschuss (für Mieter etc.) und als Lastenzuschuss (für Eigentümer etc.) gewährt, beides als verlorener Zuschuss (nicht Darlehen). Auf Wohngeld besteht bei gegebenen Voraussetzungen Rechtsanspruch.
4. Höhe: wird jeweils gesondert ermittelt, unter Berücksichtigung der Zahl der zum Haushalt rechnenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des Haushaltseinkommens, der Höhe der zu berücksichtigenden Miete (des Mietwertes oder der Belastung) und dem örtlichen Mietenniveau (Mietenstufe der Gemeinde). Heizkosten wurden dabei nur in der Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 pauschal berücksichtigt (§ 12 Abs. 6 WoGG a.F.). Wohngeld, die dafür maßgeblichen Einkommensgrenzen und die Obergrenzen für zuschussfähige Mieten oder Belastungen werden in unregelmäßigen Abständen angepasst (zuletzt 2016).
5. Zuständig für Anträge und Entscheidungen i.d.R. die örtlichen Verwaltungsbehörden.
Die Bewilligung soll für jeweils zwölf Monate erfolgen.
Vgl. auch soziale Sicherung des Wohnens.
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