Direkt zum Inhalt

Wohnungsbauprämie

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Prämie für unbeschränkt steuerpflichtige Personen zur Förderung des Wohnungsbaus. Gefördert werden v.a. Beiträge zu Bausparverträgen. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistungen sind. Ferner wird die Wohnungsbauprämie gewährt, wenn das zu versteuernde Einkommen des Antragstellers eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet (25.600 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung 51.200 Euro). Die Prämie beträgt 8,8 Prozent der Aufwendungen; begünstigt sind allerdings nur Aufwendungen bis zu 512 Euro (bei Zusammenveranlagung 1.024 Euro).

    Anträge auf Wohnungsbauprämie sind an das Institut zu richten, an das prämienbegünstigte Aufwendungen geleistet wurden; dieses fordert die Prämien von dem zuständigen Finanzamt an. Auf Antrag hat das Finanzamt die Prämie durch Bescheid festzusetzen. Die Wohnungsbauprämie ist einkommensteuerfrei.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com