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Zeichnung
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Inhaltsverzeichnis
Industriebetriebslehre
Handelsrecht
1. Organvertreter: Organe (Vorstände oder Geschäftsführer) einer Gesellschaft zeichnen für diese ohne Zusatz (vgl. z.B. §§ 79 AktG, 35 III GmbHG).
2. Prokura: Zeichnung des Prokuristen erfolgt in der Weise, dass er die Firma sowie seine Namensunterschrift zeichnet und einen Zusatz, der seine Stellung als Prokurist andeutet (üblich ppa.; § 51 HGB), beifügt, z.B. „Heinrich Lehmann ppa. Fritz Lange“. Fehlt dieser Zusatz, so hat die Unterschrift des Prokuristen trotzdem ihre rechtliche Gültigkeit.
3. Handlungsvollmacht: Der Handlungsbevollmächtigte hat bei Zeichnung einen das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatz zu verwenden (§ 57 HGB), z. B. „per“ bzw. „in Vollmacht“.
4. Offene Handelsgesellschaft: Die vertretungsberechtigten Gesellschafter müssen mit der Firma oder ihrem Namen unter Hinweis auf die Firma (z. B. durch Stempelbeidruck) zeichnen. Befindet sich die Gesellschaft in Abwicklung, so zeichnen die Abwickler mit der sog. Abwicklungsfirma (üblich der Zusatz „in Liquidation“, i.L., in Abwicklung) und ihrem Namen (§§ 153, 148 III HGB).
Vgl. auch Gegenzeichnung.
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