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Zinsabkommen EU-Schweiz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Ein Abkommen zwischen der Europäischen Union (EU) einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, in Kraft seit 1.7.2005. Das Abkommen regelt einerseits die Verpflichtung der Schweiz, für Zinseinkünfte von Bürgern der EU entweder eine Kontrollmitteilung an den Heimatstaat zu ermöglichen oder aber für eine Belastung der Zinseinkünfte mit einer Quellensteuer zu sorgen, deren Höhe allmählich ansteigt und ab 2011 mind. 35 Prozent betragen muss; von den Einnahmen aus dieser Quellensteuer muss die Schweiz einen Großteil den jeweiligen Heimatstaaten der Anleger weiterleiten, auch wenn sie nicht verpflichtet ist, die Identität dieser Personen preiszugeben. Im Gegenzug verpflichtete sich die EU, Schweizerischen Kapitalgesellschaften für Geschäfte mit deren europäischen Mutter- oder Tochterkapitalgesellschaften Vergünstigungen analog zu den Regelungen der Mutter-Tochter-Richtlinie (keine Quellensteuer auf Dividendenzahlungen ab einer Mindestbeteiligung von 25 Prozent) und der Zins-und-Lizenzgebühren-Richtlinie (keine Quellensteuer auf Zinszahlungen im Quellenstaat bei Zahlung an direkte Mutter- oder direkte Schwesterkapitalgesellschaften) zu gewähren. Das Abkommen war insoweit von weiterreichender Bedeutung, als es sich um den ersten Fall handelt, in dem eine Art Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von der EU anstatt von den Mitgliedsstaaten abgeschlossen wurde.

    Mit der Vereinbarung über den automatischen Informationsaustausch (AIA), der sowohl Zinserträge als auch alle Arten von Kapitalerträgen betrifft, wird das Zinsbesteuerungsabkommen abgelöst. In 2015 unterzeichneten die Schweiz und die EU ein Abkommen über den steuerlichen AIA , um die Rechtsgrundlage für den Austausch von Kontodaten zu ermöglichen.

    Formell ist das unterzeichnete Abkommen ein Änderungsprotokoll, dass das bestehende Zinsbesteuerungsabkommen Schweiz – EU ersetzt. Die eidgenössischen Räte verabschiedeten das Abkommen im Juni 2016, es trat zum 1. Januar 2017 in Kraft. Ab 2018 sollen die Daten übermittelt werden.

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