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Zollschuld
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1. Begriff: gemäß Art. 4 Nr. 9 ZK ist die Zollschuld die persönliche Zahlungspflicht von Ein- oder Ausfuhrabgaben der als Zollschuldner (Art. 4 Nr. 12 ZK) zur Erfüllung verpflichteten Person. Sie wird als Einfuhrzollschuld definiert, wenn Einfuhrabgaben im Sinn des Art. 4 Nr. 10 ZK geschuldet werden, als Ausfuhrzollschuld, wenn es um Ausfuhrabgaben gemäß Art. 4 Nr. 11 ZK geht. Die Zollschuld ist zu unterscheiden von der dinglichen Haftung der Waren nach den in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Regelungen. Die Haftung gemäß § 76 AO steht neben der Zollschuld. Daraus ergibt sich jedoch nur die Möglichkeit, eine Ware mit Beschlag zu belegen und zu verwerten, wenn die Zollschuld nicht beglichen wird. Die Zollschuld ist zu unterscheiden von Ausgleichszinsen gemäß Art. 214 III ZK, die auf Zollschuld erhoben werden können, und vom nationalen Zuschlag gemäß § 32 III ZollVG.
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