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Zugang einer Willenserklärung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff des Bürgerlichen Rechts. – Formen: 1. Eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden geht dem Empfänger im Sinn von § 130 BGB zu, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist (z.B. Einwurf des Briefes in den Briefkasten des Empfängers, E-Mail in der Mailbox) und typischerweise mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann (z.B. nicht zur Nachtzeit). – 2. Eine verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden geht mit der Aushändigung zu.

    3. Eine nicht verkörperte Willenserklärung (z.B. mündliche Erklärung unter Anwesenden, Telefon) geht dem Empfänger mit der akustischen Wahrnehmung zu.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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