Zugang einer Willenserklärung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Begriff des Bürgerlichen Rechts.
Formen: 1. Eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden geht dem Empfänger im Sinn von § 130 BGB zu, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist (z.B. Einwurf des Briefes in den Briefkasten des Empfängers, E-Mail in der Mailbox) und typischerweise mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann (z.B. nicht zur Nachtzeit).
2. Eine verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden geht mit der Aushändigung zu.
3. Eine nicht verkörperte Willenserklärung (z.B. mündliche Erklärung unter Anwesenden, Telefon) geht dem Empfänger mit der akustischen Wahrnehmung zu.
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